§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-1 (1) Einem ehemaligen Deutschen ist
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-2 (2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-4 (4) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 38 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.04.2011 – 1 C 16.10Zitiert von 6
- BVerwG, 19.04.2011 – 1 C 16/10Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit; Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche; Antragsfrist; Zeitpunkt der Kenntnis vom Verlust der deutschen StaatsangehörigkeitZitiert von 2
- OVG NRW, 19.11.2008 – 18 E 816/08Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 – 11 S 2426/19Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Versagung von Aufenthaltstiteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Freiburg, 19.01.2010 – 3 K 2399/08Zitiert von 2
- BVerwG, 19.04.2011 – 1 C 2.10Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.06.2025 – 11 B 108/25
- VG Schleswig, 24.10.2024 – 11 B 61/24
- BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Zweifel an Vereinbarkeit des § 17 Abs 2, Abs 3 S 1 StAG (RIS: RuStAG; Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Staatsangehörigkeit infolge Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung) mit den Anforderungen des Gesetzesvorhalts des Art 16 Abs 1 S 2 GG - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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